Der Sachverständige im Strafprozess

Der Sachverständige ist aus einem Strafprozess mittlerweile wohl oder übel nicht mehr wegzudenken. Er wird beispielsweise beauftragt, wenn es um die psychische Verfassung des Angeklagten, um die Rekonstruktion eines Unfalls oder um die Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung geht. Der folgende Beitrag soll sich im entsprechenden Umfang mit dem Sachverständigen im Strafprozess befassen und die Frage aufwerfen, ob die Vielzahl der Beauftragungen noch als gerechtfertigt erscheinen kann bzw. ob der Sachverständige mittlerweile in gewissem Umfang die Entscheidungen von Richtern nicht nur geringfügig beeinflusst. Außerdem soll ein Einblick in die Praxis eines Strafverteidigers gegeben werden, und warum sich die Justiz auch selbst mehr Arbeit macht als sie bewältigen kann.

Der Sachverständige als Beweisperson

Abzugrenzen ist der Sachverständige von einem Zeugen und einem sachverständigen Zeugen. Die Unterscheidung soll an dieser Stelle jedoch keine weitere Erläuterung finden. Der Sachverständige ist eine Person, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation über Tatsachen Auskunft geben kann, welche ohne die jeweilige Qualifikation von „normalen“ Zeugen und auch vom Gericht nicht festgestellt werden könnten. Ein gutes Beispiel hierfür stellt der Sachverständige dar, welcher Unfallrekonstruktionsgutachten erstellt und aufgrund verschiedenster Parameter nachvollziehen kann, wie ein bestimmter Unfall stattgefunden haben könnte.

Welche Rechte und Pflichten der Sachverständige in einem Strafprozess hat und welche prozessualen Besonderheiten es zu beachten gilt, findet sich in den §§ 72 ff. StPO, wobei über die Vorschrift des § 72 StPO auch die Vorschriften für Zeugen in einem Strafverfahren gemäß §§ 48 ff. StPO zur Anwendung gelangen.

Wann wird der Sachverständige bestellt

Der Sachverständige wird immer dann bestellt, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde zur Erforschung bestimmter Tatsachen nicht besitzt oder gegebenenfalls nicht besitzen will. Bereits hier wird deutlich, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob ein Sachverständiger bestellt wird. Diesem Ermessen wohnt naturgemäß ein großer Spielraum inne. So wird ein Richter oder eine Richterin, der/die selbst gerne an Fahrzeugen „schraubt“, eher in der Lage sein, nachvollziehen zu können, ob ein bestimmter Mangel an einem Fahrzeug üblich oder doch eher unüblich ist. Ein ortskundiger Richter wird wissen, ob die Kurve an einer bestimmten Stelle einer Straße eher „offen“ oder eher  „geschlossen“ ist und ob diese Kurve leichter oder schwieriger zu durchfahren ist.

Wurde der Sachverständige bestellt, so ist dieser verpflichtet, seine Erkenntnisse in einem Gutachten niederzuschreiben, § 75 StPO. Die Auswahl des Sachverständigen trifft gemäß § 73 StPO grundsätzlich der Richter.

An dieser Stelle ist es in der Praxis jedoch nicht unüblich – und ein guter Strafverteidiger wird darauf auch hinwirken (!) – dass die Verteidigung versuchen wird, einen Sachverständigen zu beauftragen, welcher für das Verfahren besser geeignet ist als irgendein Sachverständiger oder ein solcher, der vom Gericht sozusagen stets bestellt wird. Es ist nicht überraschend, dass derjenige, welche sich in eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestimmter Auftraggeber begibt, gewillt sein wird, seine Möglichkeiten zugunsten des Auftraggebers auszuschöpfen. Und die Möglichkeiten, ein Gutachten so oder so, doch immer noch nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, wozu ein Sachverständiger verpflichtet ist, sind erheblich.

Ein Beispiel aus der Praxis eines Strafverfahrens

In einem von mir geführten Strafprozess kam es dazu, dass ein Sachverständiger bestellt wurde, welcher ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstellen sollte. Der Sachverständige sollte prüfen, wie sich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ob einer der Verkehrsteilnehmer mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Das Gericht sah sich nicht in der Lage, selbständig eine Entscheidung hierzu zu treffen, auch wenn man darüber hätte streiten können. Aber sei es darum – der Sachverständige wurde vom Gericht bestellt.

Der vom Gericht bestellte (erste) Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall durch meinen Mandanten verursacht wurde, übersah dabei jedoch eklatant wichtige Tatsachen. Das (erste) Gutachten wurde dann, aufgrund der Einwände der Verteidigung, im späteren Berufungsverfahren nicht mehr verlesen, der Sachverständige wurde nicht einmal mehr gehört.

Das (zweite) Gutachten, welches durch die Verteidigung beauftragt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall keinesfalls von meinem Mandanten verursacht wurde.

Das (dritte) Gutachten, welches durch das Berufungsgericht beauftragt wurde, kam dann wiederum zu dem Ergebnis, dass der Unfall nun doch durch meinen Mandanten verursacht wurde. Allerdings wies das dritte Gutachten im Gegensatz zum ersten Gutachten einen völlig anders verlaufenden Unfallhergang auf, kam jedoch zum gleichen Ergebnis.

Kurze Frage an dieser Stelle: Wenn drei verschiedene Gutachten für ein und denselben Unfallhergang zu drei völlig unterschiedlich verlaufenden Sachverhalten gelangen, ist es dann überhaupt noch möglich, den Unfall zu rekonstruieren? Ich meine nicht, und deshalb hätte der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung finden und der Mandant freigesprochen werden müssen. Für alle Interessierten: Der Prozess endete mit der Einstellung des Verfahrens, um einen Freispruch versuchen sich die Gericht weitestgehend zu drücken. Der Einstellung wurde jedoch zugestimmt, da es für den Mandanten nicht mehr erträglich war, das seit Jahren andauernde Verfahren fortzuführen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverständige keinen Naturgesetzen folgt und es mehr oder weniger Glück oder Pech ist, zu welchem Ergebnis der Sachverständige gelangt. Das „Glück oder Pech“ kann jedoch, durch das Gericht, aber auch durch die Verteidigung nicht unerheblich beeinflusst werden. Unter Anderem ist es möglich, den Sachverständigen aufgrund der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, § 74 StPO.

Spezialfall: Der „psychologische“ Sachverständige

Wie bereits dargestellt, gibt es anscheinend unendlich viele Möglichkeiten, ein Sachverständigengutachten in die eine oder die andere Richtung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn man meinen möchte, dass es sich um Gesetze der Natur, beispielsweise der Physik – wie im vorstehenden Beispiel – handeln würde.

Welchen Spielraum der Sachverständige hat, wenn es um die Erstellung von forensischen Gutachten geht, dürfte nach dem vorstehenden Beispiel jedem klar sein. Hierbei gibt es nicht annähernd die Gesetze der Natur, welche als Parameter zur Beurteilung herangezogen werden können. Es geht darum, in den Kopf und in die Seele eines Menschen zu sehen und diesen dann gemäß eines zweifelhaften Klassifikationssystems namens ICD 10 einzuschätzen.

In der Praxis machen es sich die Gerichte oftmals recht einfach. Ein forensischer Gutachter wird beauftragt, der nach Meinung des Gerichts auch noch eine „Koryphäe“ ist. Auch das Urteil wird dann damit begründet, dass der forensische Gutachter eine „Koryphäe“ ist. In einem Fall wurde der Gutachter über Stunden befragt, wobei sich mehr Fragen als Antworten auftaten. Es kam beispielsweise heraus, dass jegliche körperliche Untersuchung, z.B. auf Stoffwechselprobleme oder auch ein MRT des Gehirns, völlig unterblieben sind. Das Einzige, was der Vorsitzende Richter eines Landgerichts nach ca. einer Stunde Befragung dazu sagte war, ob die Verteidigung noch weitere Fragen habe, er das ja alles sehr interessant finde, aber den Zusammenhang nicht sehen könne. Der Richter wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er endlich Feierabend machen möchte und seine Entscheidung feststeht, da ja der Sachverständige – die „Koryphäe“ – schon gesprochen hat.

Wir kennen alle den Fall Mollath, wo es auch mehrere „Koryphäen“ gab und ein Mensch über sieben Jahre hinweg in einer Psychiatrie untergebracht wurde. Nur der engagierten Verteidigung des Kollegen Strate war es letztendlich zu verdanken, dass ein Wiederaufnahmeverfahren angestrengt werden konnte und Herr Mollath wieder auf freien Fuß kam. Zu diesem Fall ist das Buch des Kollegen Gerhard Strate „Der Fall Mollath: Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“ zu empfehlen. Auch ein Interview mit Gerhard Strate zu diesem Thema ist lesenwert.

Fazit

Auch wenn die Gerichte aufgrund von Personalmangel überfordert sind, sollte sich immer wieder vergegenwärtigt werden, dass es bei strafgerichtlichen Entscheidungen um die Existenz eines Menschen gehen kann. Die blinde Übernahme sachverständiger Gutachten entspricht nicht den Vorgaben, welche ein ordentlicher Strafprozess beachten sollte.

Die Entscheidung trifft der Richter, der aufgrund seiner Unabhängigkeit dazu gezwungen sein dürfte, Sachverständigengutachten eigenständig zu prüfen, auch wenn dies oftmals einen enormen Zeitaufwand erfordern dürfte. Zudem sollte jeder, der den Beruf des Richters ausübt, über so viel Courage und Entscheidungsfähigkeit verfügen, dass er sich nicht scheuen darf, ein Urteil zu fällen, ohne dabei Rückendeckung von Sachverständigen zu erhalten.

Der Richter sollte der Richter bleiben, nicht der Sachverständige. Eine Entwicklung, die zum Nachdenken anregen sollte.

 

Diesen Beitrag finden Sie auch hier.


Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

  • Telefon: 0331 235 335 92
  • E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
  • Adresse:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

14469 Potsdam

 

 

2 Gedanken zu „Der Sachverständige im Strafprozess“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert