Wiederaufnahme in Strafverfahren

Ein Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen stellt für – zu Unrecht – rechtskräftig Verurteilte die letzte Hoffnung dar. Durch eine Wiederaufnahme kann erreicht werden, dass eine neue Hauptverhandlung anberaumt wird, in welcher dann die Chance besteht, dass der bereits Verurteilte doch noch freigesprochen oder das ergangene Urteil aufgehoben wird.

Wie läuft eine Wiederaufnahme in Strafverfahren ab?

Die Wiederaufnahme in Strafverfahren ist in §§ 359 – 373a StPO geregelt.

Um ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, ist zunächst ein Antrag auf Wiederaufnahme bei einem – gemäß § 140a GVG – zuständigen Gericht zu stellen.

Die Gründe, die einen Antrag auf Wiederaufnahme – zugunsten des Veruteilten – begründen können, ergeben sich aus § 359 StPO:

  1. Eine Urkunde, welche in der zur Veurteilung führenden Hauptverhandlung gegen den Veruteilten hervorgebracht wurde, war unecht oder verfälscht.
  2. Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich in der  zur Verurteilung führenden Hauptverhandlung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
  3. Ein Richter oder Schöffe hat sich in Beziehung auf die Veruteilung einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht.
  4. Wenn ein Zivilurteil, auf welchem auch die Verurteilung beruht, aufgehoben wird.
  5. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind aufgetaucht und aufgrund dieser neuen Beweismittel wäre ein anderes Urteil ergangen.
  6. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Verfahrensabschnitte in der Wiederaufnahme

Das Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen untergliedert sich in 3 Abschnitte:

1. Additionsverfahren

In diesem Verfahrensabschnitt wird festgestellt, ob die Wiederaufnahme in Strafverfahren überhaupt zulässig ist, § 368 StPO. Geprüft wird also, ob der Antrag formgerecht und mit dem notwendigen Inhalt gestellt wurde.

2. Probationsverfahren

Im 2. Teil des Wiederaufnahmeverfahrens wird nunmehr geprüft, ob die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügenden Anlass geben können, die Veruteilung in der zur Verurteilung führenden Hauptverhandlung in Frage zu stellen, §§ 369, 370 StPO.

3. Neue Hauptverhandlung

Wurden die Verfahrensabschnitte 1. + 2. zur Wiederaufnahme positiv beurteilt, findet eine neue Hauptverhandlung statt, § 373 StPO. In dieser neuen Hauptverhandlung findet nunmehr eine völlig neue Verhandlung über die vorgeworfene Straftat statt. Hier ergibt sich also die Chance, nochmals alle Tatsachen und Beweismittel neu vorzutragen und auf eine Aufhebung des Urteils, um einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung (wegen eines anderen Straftatbestandes) hinzuarbeiten.

Stellt die Wiederaufnahme ein Risiko dar?

Nein! Die Wiederaufnahme zugunsten des Veruteilten stellt keinerlei Risiko für den Veruteilten dar. Es darf also keine noch höhere Strafe verhängt oder gar wegen eines schwereren Straftatbestandes veruteilt werden. Dies folgt aus dem Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), gemäß § 373 Abs. 3 StPO.

Strafverteidiger oder Rechtsanwalt für eine Wiederaufnahme?

Das Wiederaufnahmeverfahren ist ein höchst komplexes Verfahren. Es ist sozusagen die letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren. Daher sollten sie in jedem Falle frühzeitig einen Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren.

Haben Sie Fragen zu einem Wiederaufnahmeverfahren oder spielen sie mit dem Gedanken, ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten zu wollen? Gerne können Sie mich jederzeit in meiner Kanzlei kontaktieren.

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