Revision im Fall des Doppelmörders Silvio S.

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2016 (Az.: 21 Ks 2/16)

Knapp ein Jahr ist es nun her, dass das Landgericht Potsdam Silvio S., den Mörder von Elias und Mohamed, zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes verurteilt hat. Das Landgericht hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld bejaht. Eine anschließende Sicherungsverwahrung jedoch verneint.

Was bedeutet: lebenslange Freiheitsstrafe – besondere Schwere der Schuld – Sicherungsverwahrung

Als Rechtsanwalt, der sich besonders für das Strafrecht interessiert, ist es wichtig, dass auch Nichtjuristen verstehen, worum es überhaupt geht. Daher ein kurzer Exkurs:

1. Lebenslange Freiheitsstrafe

Grundsätzlich bedeutet lebenslang auch lebenslang. Aber: Gemäß § 57a des Strafgesetzbuches (StGB) wird die lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wird und dies unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses verantwortet werden kann.

2. Besondere Schwere der Schuld

Im Falle des Silvio S. wurde eben diese besondere Schwere der Schuld festgestellt. Silvio S. kann also nicht darauf hoffen, bereits nach 15 Jahren aus der Haft entlassen zu werden. Nach Ablauf von 15 Jahren wird geprüft, wie hoch die zusätzliche Haftstrafe ausfallen wird. Es ist unwahrscheinlich, dass die Folgehaft über 10 weitere Jahre hinaus gehen wird. Letztendlich müsste Silvio S. – nach Urteil des Landgerichts Potsdam – also mit maximal 25 Jahren Haft rechnen.

3. Sicherungsverwahrung

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung hat das Landgericht Potsdam im Fall Silvio S. jedoch nicht angeordnet. Die Sicherungsverwahrung stellt zwar formell keine Haftstrafe dar. Dennoch wird die Sicherungsverwahrung derzeit noch in den Justizvollzugsanstalten (JVA) vollzogen. Meist gibt es in der entsprechenden JVA’en einen abgegrenzten Bereich, in welchem die sicherheitsverwahrten unterkommen. In der Regel haben die Sicherheitsverwahrten etwas mehr Freiraum, als andere Inhaftierte.

Die Sicherungsverwahrung kann, da diese eben keine Haft ist, somit tatsächlich lebenslänglich andauern, d.h. der Straftäter kann während seiner Lebzeit nicht mehr in die Öffentlichkeit gelangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall Silvio S.

Der BGH hat am 28. Juni 2017 entschieden, dass das Landgericht Potsdam in seinem Urteil rechtliche Fehler gemacht habe. Der BGH meint, die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung sei jedenfalls nicht ausreichend geprüft und gewürdigt worden. In diesem Umfang hat der BGH das Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben.

Das Argument des BGH: Das Landgericht Potsdam habe den von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB geforderten „Hang zu erheblichen Straftaten“  zu Unrecht abgelehnt. Grund für die Ablehnung des Hanges zu erheblichen Straftaten war das psychologische Gutachten, welches Silvio S. keinen Hang zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten attestierte. Zudem habe sich das Landgericht Potsdam nicht mit allen relevanten Faktoren diesbezüglich beschäftigt.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Potsdam im Falle Silvio S. wird hinsichtlich der Sicherungsverwahrung neu verhandelt werden müssen. Es ist anzunehmen, dass die anschließende Sicherungsverwahrung nunmehr angeordnet werden wird und Silvio S. wohl tatsächlich lebenslang „inhaftiert“ sein wird.

 

Bei Fragen rund um das Thema Mord – lebenslängliche Freiheitsstrafe – besondere Schwere der Schuld – Sicherungsverwahrung – Revision in Strafverfahren – können Sie mich gerne kontaktieren.

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