Naschen bis zur Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte Ende August 2024 über einen Fall der Trunkenheit im Verkehr, also über die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten gemäß § 316 StGB zu entscheiden.

Der Angeklagte war in der Nacht zum 28.01.2024 angehalten worden. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von mindestens 1,32 Promille festgestellt. Ab einem Wert von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig, weshalb in aller Regel eine strafbare Handlung gemäß § 316 StGB vorliegt.

Was zunächst langweilig klingt, bekommt einen neuen Anstrich, wenn man sich die „Verteidigungsstrategie“ des Angeklagten genauer anschaut.

Kuriose Verteidigungsstrategie zur Fahruntüchtigkeit

Da der Angeklagte von zwei Polizeibeamten angehalten wurde, räumte dieser seine Fahrereigenschaft im Verhandlungstermin ein.

Fraglich war nur noch, ob der Angeklagte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Selbstverständlich hat dies Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe und auch auf die Zeit der Sperre für die Fahrerlaubnis. 

Um noch im Bereich der Fahrlässigkeit zu „landen“, gab der Angeklagte an, dass er zu keinem Zeitpunkt bewusst Alkohol konsumiert habe. Vielmehr sei er im Auto eingeschlafen bis ein Pärchen aus Belgien an seine Scheibe klopfte. Das Pärchen hätte ihm einen Beutel mit Pralinen gereicht. Diese komischen Pralinen hätte er dann gegessen.

Auf Nachfrage gab er dann an, dass die Pralinen aus schwarzer Zartbitter-Schokolade bestanden und dass er annehme, dass die Pralinen mit Vodka gefüllt gewesen waren. Alkohol habe er aber nicht geschmeckt. Die Pralinen hätten nur ein wenig gebrannt. Da er aber einfach nur froh war, etwas zu Essen bekommen zu haben, machte er sich keine Gedanken darüber, ob die in den Pralinen enthaltene Flüssigkeit Alkohol hätte gewesen sein können. Er habe ungefähr 8 bis 9 Pralinen gegessen. Erst nachdem die Polizeibeamten ihn angehalten haben und er pusten musste, wurde ihm klar, dass die Flüssigkeit in den Pralinen Alkohol gewesen sein muss.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zur Fahruntüchtigkeit

Trotz der exotischen Darstellung des Angeklagten, ließ es sich das Amtsgericht offenbar nicht nehmen und bestellte einen Sachverständigen. Dieser gab an, dass der Angeklagte bei einem Gewicht von etwa 85 kg ungefähr 0,2 bis 0.3 Liter hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen müsste, um den Wert von 1,32 Promille zu erreichen. Der Angeklagte hätte also mindestens 132 (!) Pralinen der Marke „Mon Cherie“ zu sich nehmen müssen.

Der weitere Verfahrensgang muss an dieser Stelle nicht dargestellt werden.

Jedenfalls kam das Amtsgericht zur Auffassung, dass der Angeklagte sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90,00 €. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen. Zudem wurde gemäß § 69a StGB eine weitere Sperre von 11 Monaten zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erteilt. Insgesamt betrug die Sperre 18 Monate. 

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte selbst verteidigt haben dürfte. Eine derart fantastische Einlassung zur Fahruntüchtigkeit hätte ein erfahrener Strafverteidiger wohl nicht zugelassen. 

Ähnliche Ansätze wurden bereits bei anderen Delikten verfolgt. Unter anderem wurde schon behauptet, dass der Konsum von Mohnkuchen zu erhöhten Opiatwerten führen würde. 

Insgesamt sollte man sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht beraten lassen, wenn es um Straftaten geht. So können absurde Einlassungen verhindert und Schadensbegrenzung betrieben werden. 


Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

14469 Potsdam

 

 

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