Finger weg vom Fingerabdruck

Sichern Sie Ihr Handy mit Ihrem Fingerabdruck? Stellen wir uns einmal folgende Situation vor:

Mit anderen Eltern Ihrer KITA-Gruppe chatten Sie über einen der bekannten Messengerdienste. In dieser Chatgruppe wird nun ein Bild geteilt, auf welchem im Hintergund ein badendes Kind auf der Sommerfeier sichtbar ist. Selbstverständlich sind auf Ihrem Handy viele wichtigen Dateien enthalten, also Familienfotos, Arbeitsunterlagen usw.

Problem Fingerabdruck

Aus einer zunächst völlig harmlos erscheinenenden Situation könnten die Strafverfolgungsbehörden jedoch einen sogenannten Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung gemäß § 185b f. StGB sehen. Dieser Anfangsverdacht könnte den Ermittlungsrichter sodann dazu veranlassen, eine Durchsuchung zum Auffinden von Mobiltelefonen nach §§ 102, 105 StPO anzuordnen, um das geteilte Foto als Beweis zu sichern. So kommt es dann auch. Polizeibeamte stehen morgens um 06:00 Uhr vor Ihrer Tür, wedeln mit einem Durchsuchungsbeschluss und durchsuchen anschließend Ihre Wohnung. Selbstverständlich wird Ihr Handy gefunden.

ABER: Ihr Handy ist ja gesichert und nur Sie können dieses mittels Auflegen Ihres Fingers entsperren?

Die Entscheidung zum Fingerabdruck

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. März 2025, Az.: 2 StR 232/24, entschieden, dass es zulässig ist, dass Polizeibeamte durch Anwendung von Zwang Ihren Finger zum Zwecke der Entsperrung Ihres Handys auf den Fingerabdrucksensor drücken dürfen!

Die Ermächtigungsgrundlage stellen §§ 81b Abs. 1, 94 ff. StPO dar, selbst für einen derart weitgehenden Eingriff oder wie es der BGH ausdrückt:

„Der einwilligungslose Zugriff auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten stellt aber einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG) sowie in die auch von Art. 7 und 8 GRC verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens beziehungsweise auf Schutz personen-bezogener Daten dar.“

Fazit

Für die dargestellte und ähnliche Fallkonstellationen ergeben sich zumindest zwei Schlussfolgerungen:

  1. Fertigen Sie keine Bildaufnahmen von anderen Kindern, erst Recht nicht, wenn diese zumindest teilweise unbekleidet sind! Laden Sie keine Dateien runter, die solche Inhalte enthalten können! Leiten Sie solche Dateien auf keinen Fall weiter!
  2. Verwenden Sie keine Fingerabdrücke, um Ihr Handy zu sichern! Bleiben Sie dabei oder kehren Sie zurück zum guten alten PIN, den Sie sich ausschließlich im Kopf abspeichern und selbstverständlich nicht notieren!

Wenn Sie Ihre Daten und Ihre informationelle Selbstbestimmung schützen wollen, dann verwenden Sie wieder einen PIN. Kein Polizeibeamter kann Ihnen in den Kopf schauen und Ihre PIN herauslesen. Nur so vermeiden Sie, dass Ermitllungs- und Strafverfolgungsbehörden leichten Zugriff auf Ihre Daten bekommen.

Sollte es einmal zur Durchsuchung kommen, beachten Sie meine Hinweise hier.


Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

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