Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden (Urteil v. 06.04.2017; Az.: 3 C 24.15), dass das einmalige bzw. erstmalige Fahren unter Alkoholeinfluss mit einem Promillewert unter 1,6 keine MPU (medizinisch-psycholigische-Untersuchung) zur Folge haben muss.
Der Sachverhalt
Während eines Strafverfahrens wurde der Angeklagte wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) verurteilt. Bei Verurteilungen nach § 316 StGB wird zusätzlich zur Strafe regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB). Das Strafgericht ordnete zudem an, dass die Fahrerlaubnis erst nach einem gewissen Zeitraum (z.B. 1 Jahr) wiedererlangt bzw. wiederbeantragt werden kann.
Nachdem die Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen auf eine MPU abzuleisten.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben benannten Entscheidung dargelegt, dass die Anordnung einer MPU nicht aufgrund einer einzigen Alkoholfahrt mit unter 1,6 Promille gefodert werden darf. Die MPU darf nur dann angeordnet werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche auf Alkoholmißbrauch hindeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis (nach Ablauf der Sperrfrist) wiederzuerteilen, ohne Durchführung der MPU.
Fazit: Keine MPU unter 1,6 Promille
Es ist anzunehmen, dass viele Fahrerlaubnisbehörden weiterhin eine medizinisch-psycholgisches Untersuchung (MPU) fordern werden, wenn eine einmalige Fahrt unter Alkohol stattgefunden hat, auch wenn der Promillewert unter 1,6 liegt.
Mit einer solchen Anordnung sollten Sie sich keinesfalls abfinden, sondern gegen die Anordnung vorgehen.
In solchen Fällen ist es ratsam einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Dieser kann Ihnen helfen Fehler zu vermeiden. So gelangen Sie schnell und unkompliziert zu Ihrer neuen Fahrerlaubnis.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Alkohol am Steuer, können Sie mich gerne jederzeit in meiner Anwaltzskanzlei in Potsdam kontaktieren.