Der Europäische Gerichtshof (EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. März 2023 zum Aktenzeichen C-100/21 den Grundstein gelegt, um erfolgreich weitere Schadenersatzklagen rundum den Dieselskandal gegen diverse Autohersteller durchsetzen zu können.
Konkretisierung des Anspruchs durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Dieselskandal
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 das Grundsatzurteil des EuGH bestätigt und für Motoren der Hersteller VW (EA 288), Audi (EA 896Gen2BiT) und Mercedes (OM 651) entschieden, das ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich bestehen dürfte.
Anders als in den bisher bekannt gewordenen Fälle zum Dieselskandal, kann aber nun das betroffene Fahrzeug nicht zurückgegeben werden. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass ein sogenannten kleiner Schadensersatz zu zahlen ist. Dieser soll sich grundsätzlich zwischen 5 – 15 % des gezahlten Kaufpreises belaufen.
Die Ansprüche ergeben sich, anders als bislang, aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.
Fazit
Nachdem lange nicht klar war, ob auch die in den Nachfolgemotoren zum ursprünglichen Dieselskandal verbauten Thermofenster und Fahrkurvenerkennungen illegale Abschalteinrichtungen darstellen, wurde dies nun durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesgerichtshof eindeutig festgestellt.
Danach bestehen Ansprüche auf Geltendmachung des Differenzschadens für alle Betroffenen.
Prüfen Sie, ob auch Sie betroffen sind und machen Sie rasch Ihre Rechte geltend, bevor das Thema der Verjährung erneut relevant wird.
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