Urteil gegen Rundfunkgebühr?

Besteht Hoffnung für alle, die sich bislang über die Rundfunkgebühr geärgert haben?

Bis zum Ende des Jahres 2012 wurde die Rundfunkgebühr erhoben, wenn Endgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden. Seit nunmehr über vier Jahren wird die Rundfunkgebühr nicht mehr für das Bereithalten von Endgeräten, sondern per Haushaltsabgabe erhoben. Das heißt, es ist völlig egal, ob überhaupt Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, jeder hat zu zahlen.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017 – BVerwG 6 C 32.16

In seinem Urteil vom 27.09.2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein Hostelbetreiber nicht zwangsläufig für alle zur Verfügung gestellten Zimmer Rundfunkbeiträge abzuführen hat.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Hostelbetreiber gänzlich von Rundfunkgebühren freigestellt werden könnte.

In seiner Pressemitteilung betont das Bundesverwaltungsgericht abermals, dass die Festsetzung der Rundfunkgebühr als Haushaltsabgabe wohl rechtmäßig sei. Zwar muss im Falle des Hostelbetreibers geprüft werden, ob dieser für alle Zimmer eine Rundfunkgebühr zu zahlen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der Hostelbetreiber gar keine Rundfunkgebühr zahlen muss.

Der Unterschied zu allen privaten Wohnungsinhabern besteht nun darin – so das Bundesverwaltungsgericht – dass bei privaten Wohnungen grundsätzlich die Vermutung tragbar ist, dass nahezu sämtliche Wohnungen mit Rundfunkgeräten ausgestattet sind. Diese Vermutung gelte allerdings nicht für jedes einzelne Zimmer eines Hostelbetreibers, weshalb dies zur erneuten Überprüfung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wurde.

 

Ändert sich etwas an der Rundfunkgebühr?

Auch wenn durch das neuerliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ein wenig Bewegung in die Sache kommt, erscheint es wenig hoffnungsvoll, dass das System der Zwangsabgabe für private Wohnungsinhaber geändert wird. Es wird wohl alles beim Alten bleiben, außer das Bundesverfassungsgericht kommt eines Tages zu dem Schluss, dass die Logik des Bundesverwaltungsgerichts eben nicht nur auf einzelne Zimmer eines Hostels angewendet werden kann.

Zuletzt dürfte die Frage zu stellen sein, ob ein Rundfunkbeitrag per Zwangsabgabe generell noch zeitgemäß ist. Selbst bei nachweislichem Bereithalten von Rundfunkgeräten sollte gefragt werden, ob die derzeitigen Rundfunkanstalten tatsächlich die versprochene Neutralität und die nachhaltige Gestaltung des Rundfunks gewährleisten.

Diese Frage darf sich jeder Rundfunkgebührenzahler eigenständig beantworten. Die Eigenständigkeit endet allerdings bereits bei der Freiwilligkeit der Zahlungsbereitschaft.

 

 

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