Berliner Beamtenbesoldung weitestgehend verfassungswidrig – BVerfG 2 BvL 5/18 u.a. –

Mit Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u.a. – der am 19. November 2025 veröffentlicht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.

Prüfmaßstäbe des Bundesverfassungsgerichts

In seiner Entscheidung hat das BVerfG seine bisher entwickelten Parameter zur Überprüfung der Besoldung teilweise angepasst und erneuert, wobei es von einer 3-stufigen-Prüfung ausgeht.

1. Stufe: Mindestbesoldung – 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens

In Abweichung von früheren Entscheidungen, wobei eine Orientierung anhand des Grundsicherungsniveaus erfolgte, ist nunmehr die 80 %-Schwelle des Medianäquivalenzeinkommens ausschlaggebend. Unterschreitet die Besoldung diese sogenannte Prekaritätsschwelle, so besteht eine Unteralimentation ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.

2. Stufe: Fortschreibungsprüfung (mehrstufig)

Sollte die Prekaritätsschwelle nicht unterschritten sein, so findet eine weitergehende Prüfung der amtsangemessenen Alimentation statt, die wiederum mehrere Stufen beinhaltet.

Stufe 1: Besoldungsprüfung anhand von vier Parametern

Geprüft werden muss, ob sich die Besoldung angemessen zu volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen entwickelt hat und das besoldungsinterne Abstandsgebot eingehalten wurde, also:

a) Tariflohnindex

b) Nominallohnindex

c) Verbraucherpreisindex

–> Ergeben sich hierbei Abweichungen von über 5 %, so besteht ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips

d) Abstandsgebot

Stufe 2: Gesamtabwägung

Nach Überprüfung der vier Parameter erfolgt eine Gesamtabwägung, ob eine Unteralimentation vorliegt und zwar nach folgenden Grundsätzen:

  • Sind mindestens zwei der vier Parameter erfüllt, so besteht die Vermutung, dass nicht amtsangemessen alimentiert wurde.
  • Wurde kein Parameter erfüllt, so besteht die Vermutung, dass eine verfassungsgemäß Besoldung vorliegt.
  • Ist lediglich einer der vier Parameter erfüllt, so hat eine vertiefte Würdigung der verfassungsmäßigen Alimentation stattzufinden.

3. Stufe: Ausnahmsweise verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ergibt die Prüfung der ersten beiden Stufen, dass gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen wurde oder eine unzureichende Fortschreibung der Besoldung stattgefunden hat, so kann eine entsprechende Unteralimentation in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.

Allein die Finanzlage des öffentlichen Haushalts oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen jedoch nicht den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation einzuschränken!

Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte weitreichende Folgen auf das gesamt Bundesgebiet und insbesondere auf das Land Brandenburg haben.

Das Land Berlin muss bis zum 31. März 2027 eine Neuregelung der Besoldung treffen.

Auch das Land Brandenburg wird aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Beamtenbesoldung zu überprüfen haben.

Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

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