Verhaltensratgeber in Strafverfahren

Ein Strafverfahren stellt immer eine psychische Ausnahmesituation dar. Oft werden in Zeiten emotionaler Belastung Fehler gemacht, welche im späteren Verfahren nur noch schwer zu korrigieren sind. Das gilt sowohl für Beschuldigte (Angeklagte) und dessen Angehörige, als auch für Zeugen und Opfer von Straftaten. Was wann zu tun ist, weiß in der Regel nur ein guter Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht. Mit meinem Verhaltensratgeber möchte ich zumindest die grundsätzlichsten Verhaltensregeln in Strafverfahren ansprechen, um bereits im Vorfeld für ein ausgewogeneres Kräfteverhältnis zwischen Staat und Bürger zu sorgen. Der Verhaltensratgeber kann jedoch niemals eine fachlich kompetente Beratung durch einen Strafverteidiger ersetzen.

I. Allgemeiner Verhaltensratgeber (alle Strafverfahren)

Egal in welchem Stadium eines Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren; Zwischenverfahren; Hauptverfahren) und egal in welcher Rolle (Beschuldigter, Angeklagter, Zeuge, Opfer) man sich in einem Strafverfahren wiederfindet, es gibt Regeln die jeder einhalten sollte. Dazu soll im folgenden mein Verhaltensratgeber dienen:

1. Ruhe bewahren und schweigen

Ein auf den ersten Blick überflüssig erscheinender Hinweis. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass es zu den schwersten Aufgaben gehört, in Stresssituationen die Ruhe zu bewahren. Es ist menschlich und daher der Regelfall, dass belastende Situationen zu emotionalen Reaktionen führen. Stehen zudem noch erhebliche Rechtsgüter, wie Freiheit, Ansehen oder Vermögen auf dem Spiel – wer kann dann noch ruhig bleiben?

Was ich Ihnen mit meinem Verhaltensratgeber unbedingt ans Herz legen möchte: Bewahren Sie gegenüber staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht etc.) unbedingt Ruhe – im Regelfall bedeutet das für Beschuldigte: Vom Schweigerecht Gebrauch machen. Das Schweigerecht für Beschuldigte ist gesetzlich in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verankert.

Sie können keinen Fehler machen, indem Sie schweigen, denn dies darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger haben Sie immernoch jederzeit die Möglichkeit, Angaben zur Sache zu machen. Ein Anwalt für Strafrecht hilft Ihnen, emotionale Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte konsequent wahrzunehmen.

2. Sachlich bleiben

Ein guter Strafverteidiger kann es nicht oft genug wiederholen, dass das Schweigen in 99 % aller Fälle zunächst die richtige Handhabung im Umgang mit staatlichen Behörden ist.

Sollte aus unerfindlichen Gründen dennoch eine Äußerung erfolgen, so achten Sie in jedem Falle darauf, dass die Gedanken geordnet und sachlich geäußert werden. Versuchen Sie auf keinen Fall, Polizeibeamte oder Staatsanwälte herauszufordern. Oftmals wird man das Gefühl haben: „Das muss jetzt aber mal gesagt werden“. Mein Verhaltenstipp: Nichts (!) muss aus der Emotion heraus mal unbedingt gesagt werden. Sie sind gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in der Regel immer im Nachteil, daher möchte ich in meinem Verhaltensratgeber direkt zu Punkt 3 kommen.

3. Strafverteidiger (Anwalt für Strafrecht) kontaktieren

Insbesondere, wenn Sie Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Auch ein Verhaltensratgeber kann diesen niemals ersetzen.

Ein Strafverteidiger kann Ihnen helfen, einen Ausgleich an Wissen und Erfahrung zwischen Ihnen und den Strafverfolgungsbehörden herzustellen. Zudem vermeiden Sie so Fehler, die im weiteren Verfahrensverlauf nur noch schwer zu korrigieren sind.

Haben Sie Fragen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für Strafrecht oder wollen Sie mich beauftragen, so können Sie gerne jederzeit Kontakt zu mir aufnehmen. Der Verhaltensratgeber kann einen guten Strafverteidiger nicht ersetzen.

II. Was tun bei Vorladung durch Polizei (Verhaltensratgeber polizeiliche Vorladung)

Sollten Sie ein Schreiben „Vorladung“ von der Polizei (polizeiliche Vorladung) erhalten haben, in dem Sie zu einer Stellungnahme auf ein Polizeirevier geladen werden, möchte ich Ihnen durch meinen Verhaltensratgeber Folgendes ans Herz legen:

1. Der Vorladung muss nicht gefolgt werden

Zunächst das Wichtigste: Einer Vorladung durch die Polizei ( Vorladung zur Vernehmung; Vorladung als Beschuldigter) müssen Sie nicht nachkommen. Sie müssen diesen Termin nicht einmal absagen.

Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sieht es allerdings anders aus. Dieser Vorladung haben Sie gemäß § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO Folge zu leisten. Tun Sie dies nicht, besteht die Gefahr, dass Sie polizeilich vorgeführt werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, das ergibt sich aus dem gesetzlich verbrieften Schweigerecht, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO.

2. Strafverteidiger kontaktieren

In beiden Fällen sollten Sie – falls eine Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist – einen Strafverteidiger kontaktieren. Setzen Sie sich auf keinen Fall einer professionell geschulten Verhörsperson aus. Erstrecht nicht, wenn Sie noch nicht einmal den Akteninhalt kennen. In diesem Falle haben Sie ein Wissensdefizit und machen mehr oder weniger Angaben „ins Blaue“ hinein. So etwas läuft fast immer in die falsche Richtung.

III. Was tun bei Strafbefehl (Verhaltensratgeber Strafbefehl)

Grundsätzlich wird im Strafverfahren eine Hauptverhandlung durchgeführt. Die Hauptverhandlung dient dem Gericht dazu, sich von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu überzeugen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung versuchen in der Hauptverhandlung, durch Vorlage von Beweisen, das Gericht von Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu überzeugen. Dadurch kann sich eine Hauptverhandlung auch über mehrere Termine und /oder über Wochen/Monate/Jahre hinziehen.

Das Strafprozessrecht stellt für einfache Sachverhalte das Strafbefehlsverfahren zur Verfügung. Geregelt ist das Strafbefehlsverfahren in §§ 407 – 412 StPO.

Mit meinem Verhaltensratgeber möchte ich Ihnen folgendes ans Herz legen:

1. Was ist ein Strafbefehl?

Durch den Strafbefehl sollen einfachgelagerte Sachverhalte schnell und kostengünstig abgearbeitet werden. Einfachgelagert ist ein Sachverhalt, wenn bereits nach Aktenlage über Schuld und Unschuld sowie das Strafmaß entschieden werden kann (z.B. liegt bereits ein umfassendes Geständnis vor). Eine Hauptverhandlung wird nicht durchgeführt.

Allerdings darf durch Strafbefehl nicht jede zur Verfügung stehende Strafe verhängt werden. Lediglich die in § 407 StPO aufgezählten Maßnahmen dürfen verhängt werden. Eine absolute Grenze stellt die Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr dar, welche zur Bewährung ausgesetzt werden muss. Freiheitsstrafe darf zudem nur verhängt werden, wenn der Angeschuldigte einen Strafverteidiger hat.

2. Verfahren beim Strafbefehl

Gemäß $ 407 StPO stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, welches in der Hauptverhandlung zuständig wäre, einen Antrag auf Erlass des Strafbefehls, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt für einfachgelagert erachtet.

Hat das Gericht keine Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag, so erlässt es den Strafbefehl und stellt diesen dem Angeschuldigten zu. Hat das Gericht Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag, so wird eine „normale“ Hauptverhandlung angesetzt und durchgeführt, § 408 Abs. 3 StPO.

3. Was kann ich gegen einen (schon) erlassenen Strafbefehl tun?

Sollte bereits ein Strafbefehl ergangen sein, ist schnelles und professionelles Handeln erforderlich. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden, § 410 StPO. Der Einspruch muss bei dem Gericht eingelegt werden, welches den Strafbefehl erlassen hat.

Nach Einlegung des Einspruchs wird eine „normale“ Hauptverhandlung anberaumt, in der der Angeschuldigte und sein Verteidiger das Gericht von der Unschuld des Angeschuldigten überzeugen können.

ACHTUNG: Wird die Einspruchsfrist versäumt, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

4. Strafverteidiger kontaktieren

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil nach einer Hauptverhandlung gleich. Da hier penibel genau auf die Einspruchsfrist sowie die Art der Einspruchseinlegung geachtet werden muss, sollte frühzeitig ein Strafverteidiger kontaktiert werden.

Achtung! In der Hauptverhandlung, nach Einspruch gegen den Strafbefehl, ist das Gericht nicht an die im Strafbefehl verhängten Rechtsfolgen gebunden. Das Gericht kann also auch eine höhere Strafe verhängen! Aus diesem Grund sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Der Verhaltensratgeber kann einen guten Strafverteidiger nicht ersetzen.

IV. Was tun bei Durchsuchung (Verhaltensratgeber Durchsuchung)

1. Ruhe bewahren; schweigen; Anwalt kontaktieren

Auch bei einer Durchsuchung/Hausdurchsuchung gelten zunächst die allgemeinen Verhaltenstipps. In einem Verhaltensratgeber können diese wichtigen Verhaltenstipps nicht oft genug genannt werden:

2. Verhaltensratgeber vor der Durchsuchung (an der Wohnungstür)

Lassen Sie sich zunächst einmal die Dienstausweise der Beamten vorlegen und schreiben Sie sich die Namen und Dienstbezeichnungen auf. Tun Sie dies aber höflich und zeigen Sie sich kooperativ.

Fordern Sie die Beamten höflich und bestimmt auf, Ihnen den Durchsuchungsbeschluss vorzulegen und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen. Sollte es keinen Durchsuchungsbeschluss geben, so werden die Beamten Ihnen voraussichtlich eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ unterbreiten wollen. Hier müssen Sie aufpassen! In der Regel ist eine Durchsuchung nur durch richterlichen Beschluss und dem daraus folgenden Durchsuchungsbeschluss möglich. Weisen Sie also die Beamten darauf hin, dass ein Anruf bei Gericht  jederzeit möglich ist, auch früh am frühen Morgen oder spät am Abend. Für solche Fälle steht ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung.

Zur Nachtzeit sind Durchsuchungen grundsätzlich nicht erlaubt, § 104 StPO.

3. Verhaltensratgeber während der Durchsuchung

Oberstes Gebot ist auch hier: Schweigen! Machen Sie keinerlei Angaben, welche in Verbindung mit der Durchsuchung stehen könnten. Am besten sagen Sie gar nichts. Rechtfertigen Sie sich nicht und versuchen Sie nicht, die Durchsuchung abzuwenden, was ohnehin nicht gelingen wird. Der beste Schutz im Umgang mit Polizei und Justiz ist: Schweigen!

Während der Durchsuchung sind lediglich die Räume betroffen, nicht jedoch ihre Freiheit. Daher versuchen Sie schnellstmöglich, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Da der Strafverteidiger eine gewisse Zeit benötigen wird, um bei Ihnen zu sein, versuchen Sie in jedem Falle schnellstmöglich andere Zeugen zu finden, die der Durchsuchung beiwohnen.

Achten Sie darauf, dass nur Räume durchsucht werden dürfen, die von Ihnen bewohnt oder zumindest mitbewohnt werden. Zimmer von Mitbewohnern oder Untermietern sind tabu.

Behindern Sie die Beamten nicht bei Ihrer Arbeit, aber widersprechen Sie der Durchsuchung und lassen Sie diesen Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll dokumentieren.

Am Ende der Durchsuchung bestehen Sie darauf, eine Kopie/einen Durchschlag des Durchsuchungsprotokolls ausgehändigt zu bekommen und prüfen Sie, ob ihr Widerspruch gegen die Durchsuchung notiert wurde.

4. Verhaltensratgeber nach der Durchsuchung

Erstellen Sie so zeitnah wie möglich ein eigenes Protokoll über den Ablauf der Durchsuchung (Was wurde durchsucht? Was wurde aufgefunden? Was wurde beschlagnahmt? Wie haben sich die Beamten verhalten? Wurde etwas beschädigt oder zerstört, etc.).

Auch jetzt ist es immernoch von hoher Wichtigkeit, einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Der Verhaltensratgeber kann einen Strafverteidiger nicht ersetzen.

V. Was tun bei Untersuchungshaft (Verhaltensratgeber U-Haft)

Die Untersuchungshaft ist die einschneidenste Maßnahme, bevor über Schuld und Unschuld des Beschuldigten entschieden wird. Die Freiheit ist das höchste Gut. Dieses gilt es vehement zu verteidigen. Der Verhaltensratgeber soll daher als kurzer Überblick dienen.

Untersuchungshaft und Haftbefehl sind durch die Strafprozessordnung in §§ 112 – 130 StPO geregelt.

1. Wann darf Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet werden?

Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet, § 114 StPO. Die Untersuchungshaft darf ausschließlich von einem Richter angeordnet werden, §§ 125, 126 StPO.

Damit ein Richter die U-Haft anordnen darf, muss zunächst ein dringender Tatverdacht, gemäß § 112 Abs. 1 StPO vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten in der späteren Hauptverhandlung ausgegangen wird.

Weiterhin muss nach § 112 Abs. 2, 112 a StPO Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind:

a) Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO

b) Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

c) Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO

d) Wiederholungsgefahr bei schweren Delikten, § 112 a StPO

Letztendlich muss die Anordnung der Untersuchungshaft dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 113 StPO. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird jeweils für den Einzelfall vorgenommen und besagt, dass die Freiheitsentziehung zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehen darf. Beispielsweise ist es regelmäßig unverhältnismäßig, Untersuchungshaft bei der Begehung eines einfachen Diebstahls anzunehmen.

2. Weiteres Verfahren bei Untersuchungshaft

Nach der Verhaftung muss der Verhaftete unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorgeführt und von diesem vernommen werden, § 115, 115a StPO. Der zuständige Richter entscheidet, ob der Haftbefehl aufrechterhalten wird.

3. Wie kann man gegen die Anordnung der U-Haft vorgehen?

Oft vergessen, aber von hohem Wert kann es sein, dass bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren auf die Rücknahme des Haftbefehls hingewirkt wird. Ein guter Strafverteidiger wird die Möglichkeit nutzen, um schon bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat vor Erhebung der Anklage, gemäß § 120 Abs. 3 StPO, die Möglichkeit, den Haftbefehl aufzuheben und die Freilassung des Inhaftierten anzuordnen.

Weiterhin können Haftprüfung, § 117 ff. StPO und Haftbeschwerde, §§ 304 ff. StPO gegen den Haftbefehl beantragt werden. Werden beide Anträge gestellt, so wird nur die Haftprüfung durchgeführt, die Haftbeschwerde tritt zurück.

Die Haftprüfung hat den Vorteil, dass der Verhaftete nochmals persönlich bei dem zuständigen Richter vortragen kann, um den Haftbefehl aufheben zu lassen.

Die Haftbeschwerde hingegen wird in aller Regel schriftlich abgewickelt, ohne dass der Verhaftete persönlich vor dem zuständigen Richter erscheinen muss.

Haftprüfung und Haftbeschwerde haben jeweils Vor- und Nachteile. Alleiniges handeln ohne Strafverteidiger ist unbedingt zu vermeiden. Hier können erhebliche Fehler gemacht werden, die den Haftbefehl, die spätere Hauptverhandlung und eine etwaige Verurteilung vorprägen können.

4. Strafverteidiger kontaktieren

Bei der U-Haft kann durch den Verhaltensratgeber eigentlich nur ein Tipp gegeben werden: Strafverteidiger kontaktieren! Es steht die persönliche Freiheit auf dem Spiel, weshalb keineswegs mehr auf eigene Faust gehandelt werden sollte. Fehler, die im Verfahren rund um die Untersuchungshaft gemacht werden, können immense und langfristige Auswirkungen haben.

Ein Strafverteidiger ist aber nicht nur für das Haftverfahren wichtig. Er stellt zusätzlich eine „Verbindung nach außen“ dar. Dem Strafverteidiger ist es in jeder Lage eines Verfahrens gestattet, mit dem Beschuldigten sowohl schriftlich als auch mündlich in Kontakt zu bleiben, § 148 Abs. 1 StPO.

Der Verhaltensratgeber kann einen guten Strafverteidiger nicht ersetzen.

Zusammenfassung:

Durch meinen Verhaltensratgeber versuche ich das Kräfteverhältnis zwischen Staat und Bürger ein wenig auszugleichen. Staatsanwaltschaft und Gericht kennen die einschlägigen Vorschriften durch Studium und tägliche Arbeit. Insbesondere kennen aber auch Strafverteidiger die Vorschriften und sind dafür da, Gerechtigkeit herzustellen. Insofern hoffe ich, durch meinen Verhaltensratgeber ein wenig „Licht ins Dunkel“ gebracht zu haben.

Abschließend ist nochmals anzumerken, dass der Verhaltensratgeber den Kontakt zu einem Strafverteidiger nicht ersetzen kann. Sollten Sie also Fragen zu meinem Verhaltensratgeber haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Das gilt selbstverständlich auch für jede Frage rund um das Strafrecht und das Strafverfahren.

Kontaktdaten Anwalt und Strafverteidiger Göde:

  • Telefon: 0331 235 335 92
  • E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
  • Adresse:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

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