Illegale Straßenrennen – Mord und Totschlag, oder doch nicht?

Anlässlich aktueller Ereignisse zur Thematik illegaler Straßenrennen ist es in Zeiten weitverbreiteter, zum Teil hysterisch geführter Berichterstattung, durchaus sinnvoll, die Thematik illegale Straßenrennen ein Mal juristisch und unaufgeregt zu erörtern. Selbstverständlich kann eine umfassende Erörterung auf diesem Wege nicht erfolgen. Aber ich möchte versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Illegales Straßenrennen auf dem Kudamm – Der Fall

In der Nacht zum 1. Februar 2016 kam es zu einem tragischen Verkehrsunfall in Berlin. Zwei junge Männer im Alter von 24 und 26 Jahren, lieferten sich ein illegales Straßenrennen auf dem Berliner Kudamm. Während des Rennens erreichten die beiden Männer Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 170 km/h. Auf der Höhe Tauentzienstraße/Nürnberger Straße rammte einer der beiden Männer einen SUV-Fahrer. Der zum Zeitpunkt des Unfalls 69-Jährige verstarb noch am Unfallort.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Männer – Urteil vom 27.02.2017, Az.: 535 Ks 8/16 – wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist deshalb so erwähnenswert, da es, im Rahmen eines Prozesses wegen illegaler Straßenrennen, zum ersten Mal zu einer Verurteilung wegen Mordes kam. Das vor allem beachtliche an dieser Entscheidung war, dass das Landgericht Berlin den beiden Tätern Vorsatz (Eventualvorsatz) bezüglich der Tötung eines Menschen unterstellte. Zu einem Mord konnte die Tat werden, weil das Landgericht das Unfallauto eines der Angeklagten als „gemeingefährliches Mittel“ im Sinne des § 211 StGB ansah.

Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes

Mit einem hochaktuellen Urteil vom 01. März 2018, Az.: 4 StR 399 / 17 zum Thema illegale Straßenrennen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Urteil des Landgerichts Berlin in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Berlin deshalb insgesamt (!) aufgehoben.

Aus der Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass der BGH vor allem drei Gründe benannt hat, welche zu Aufhebung des Berliner Urteils führten:

1. Fehlerhafte Annahme des Vorsatzes zur Tötung eines Menschen,

2. Fehlerhafte Beweiswürdigung bezüglich des Vorsatzes ( Ziffer Nr. 1 ),

3. Fehlerhafte Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung bzgl. des Fahrers, dessen Pkw nicht kollidierte.

Was bedeutet die Entscheidung also für illegale Straßenrennen?

Der BGH hat sich nicht nur in dem Berliner Raser-Fall gegen die Annahme des Vorsatzes zur Tötung eines Menschen entschieden, sondern zudem auch in einem Frankfurter sowie Bremer Fall. Damit dürfte der „Fahrplan“ der Bundesrichter für die Zukunft zunächst einmal abgesteckt sein. Wer ein illegales Straßenrennen veranstaltet, hat nicht automatisch den Vorsatz gefasst, dass er während des Autorennens auch einen Menschen töten möchte oder eine Tötung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Damit setzt der BGH insgesamt ein Zeichen zum Thema Vorsatz, der mittlerweile oftmals aufgrund der objektiven Tatgeschehnisse angenommen wird. Das ist rechtlich allerdings höchst bedenklich, denn wer eine bestimmte Straftat nicht einmal für möglich hielt, kann auch nicht wegen einer vorsätzlichen Tat bestraft werden.

Stellungnahme

Die Entscheidung des BGH ist nicht nur aus Sicht eines Rechtsanwalts sehr zu begrüßen. Auch jeder Bürger, der auch zukünftig noch in einem Rechtsstaat leben möchte, dürfte die Entscheidung positiv aufgenommen haben.

Selbstverständlich dürfen die Folgen, die ein solch illegales Straßenrennen – wie auch in dem Kudammraserfall – nach sich zieht, nicht außen vorgelassen werden. Dass durch derartige Leichtsinnigkeit ein Mensch zu Tode kommen musste, entbehrt jeglicher Rechtfertigung. Um sich jedoch wegen Totschlag oder gar Mord strafbar zu machen, bedarf es allerdings juristisch exakt abgrenzbarer Kriterien, z.B. eines Vorsatzes, der positiv festgestellt werden muss.

Letztendlich existiert auch keine Strafbarkeitslücke. Zwar werden die Raser nicht wegen Mord und/oder Totschlag verurteilt werden. Allerdings werden diese sich zumindest wegen fahrlässiger Tötung, gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verantworten müssen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass inzwischen sogar der Gesetzgeber reagiert und bereits im Oktober 2017 einen neuen Straftatbestand, § 315 d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen – in das Strafgesetzbuch aufgenommen hat. Insbesondere die Erhöhung des maximalen Strafrahmens, bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe, ermöglicht für künftige Fälle eine enorme Erhöhung der Strafe.

Im vorliegenden Fall illegaler Straßenrennen kann § 315 d StGB jedoch noch nicht zur Anwendung gelangen, da der Tatzeitpunkt vor Einführung der neuen Strafvorschrift lag.

Kontaktdaten Anwalt und Strafverteidiger Göde:

  • Telefon: 0331 235 335 92
  • E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
  • Adresse:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

14469 Potsdam

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert