Wie so oft im Leben gibt es nicht nur schwarz und weiß, ja oder nein, richtig oder falsch. Auch in einem Strafverfahren heißt es daher nicht immer „schuldig“ oder „Freispruch“. Vielmehr liegt zwischen Schuldspruch und Freispruch ein weites Feld, welches ausgefüllt wird durch diverse Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens.
Erst kürzlich gelang es, ein gegen meinen Mandanten geführtes Strafverfahren wegen der Vorwürfe der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie Sachbeschädigung einstellen zu lassen. Für den Mandanten bedeutet dies, die Unschuldsvermutung gilt nach wie vor. Er ist somit nicht strafrechtlich vorbelastet. Weder erhält er einen Eintrag ins Führungszeugnis, noch muss er mit einer Eintragung im Bundeszentralregister rechnen. Er behält sozusagen eine strafrechtlich „weiße Weste“.
Aber welche Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens gibt es überhaupt?
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Damit die Staatsanwaltschaft eine Straftat anklagen kann, benötigt die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine Person. Der hinreichende Tatverdacht liegt vor, wenn die Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist.
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO kommt also immer dann in Betracht, wenn eine Tat nicht nachgewiesen werden kann, weil beispielsweise der Täter nicht identifiziert werden kann oder kein Beweismittel zur Überführung vorhanden ist.
Das Problem bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Das heißt, sollten sich nach der Einstellung des Verfahrens „neue“ Beweismittel auffinden lassen, so kann ein bereits eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden.
Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO
Ist abzusehen, dass die Schuld des Täters als gering einzustufen ist, und wird darüber hinaus ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gesehen, so kann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO erfolgen, wenn lediglich ein sogenanntes Vergehen Verfahrensgegenstand ist.
Gemäß § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Hierzu gehören beispielsweise der einfache Diebstahl, die einfache Körperverletzung, Beleidigungen etc.
Gering ist die Schuld einzustufen, wenn diese weit unter dem Durchschnitt liegt.
Eine Einstellung nach § 153 StPO kann sowohl im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft als auch im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erfolgen.
Auch bei dieser Form der Einstellung kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Dies wird in der Regel jedoch selten der Fall sein.
Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153 a StPO
Nach § 153 a StPO kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn es sich um Vergehen (siehe dazu bereits oben zu § 153 StPO) handelt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zudem wird das Verfahren erst eingestellt, nachdem der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen oder Weisungen erfüllt hat.
Die häufigste Erscheinungsform ist die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage, wobei der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger oftmals auf eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung hinarbeiten kann. Aber auch Arbeitsstunden und weitere Auflagen können erteilt werden.
Nachdem die Auflagen erfüllt wurden, wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Im Gegensatz zu den vorherigen Einstellungsmöglichkeiten kann ein Verfahren, welches gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde nicht wieder aufgenommen werden. Einzige Ausnahme ist, es stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Verbrechen – also eine Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird – vorliegt.
Einstellung im Jugendstrafverfahren
Gemäß §§ 45 sowie 47 JGG können in Jugendstrafverfahren eingestellt werden, wenn die Tat als geringfügig (wie bei § 153 StPO) eingestuft werden kann oder bereits erzieherische Maßnahmen eine Verurteilung entbehrlich machen und letztendlich dann, wenn der Jugendliche geständig ist und eine Erteilung von Weisungen oder Auflagen ausreichend ist, um den Tatvorwurf zu sanktionieren.
Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:
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„Das Problem bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Das heißt, sollten sich nach der Einstellung des Verfahrens „neue“ Beweismittel auffinden lassen, so kann ein bereits eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden.“ – bezieht sich auf welcher Rechtsgrundlage? Ist dieser Verfahren gesetzlich (zB StPO) verankert?