Ein überraschter Beschuldigter

Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht muss ich mir nicht selten Phrasen wie, „Wer sich nichts vorzuwerfen hat, braucht auch keine Angst haben“ (gerne genommen bei Gesetzesverschärfungen) oder „Warum verteidigst Du Verbrecher ?“, anhören. Ein Klassiker ist auch, selbst nachdem ein Mandant freigesprochen (!) wurde „Aber irgendwas muss doch dran gewesen sein, sonst hätte das Gericht doch keine Hauptverhandlung anberaumt“.

An einem aktuellen Fall lassen sich diese Vorurteile wunderbar widerlegen und ich hoffe für jeden, dass ihm derartige Dinge nicht passieren und derartige Vorurteile nicht vor den „Latz“ geknallt werden.

Der Vorwurf als Beschuldigter

Durch die Staatsanwaltschaft Potsdam wird meinem Mandanten vorgeworfen, mit Drogen Handel zu betreiben. Er soll mit Ecstasy gehandelt haben, strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Auf die grandiose Idee, meinen Mandanten als Beschuldigten ins Visier zu nehmen, kam die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Anlass dafür war eine Zeugenaussage, nennen wir den Zeugen Roman. Roman gab an, nachdem er nach einem Dikothekenbesuch in Schweinfurt mit einer Pille Ecstasy erwischt wurde, dass er die Pille von einer anderen Person  (nennen wir die andere Person Jens) in der Diskothek in Schweinfurt (!) erhalten hat. Der Zeuge Roman suchte in seinem Handy unter dem Namen Jens und fand eine Handynummer, die er bei der Polizei angab.

Zusammenfassung: Der Zeuge Roman nannte den Namen Jens und eine Handynummer. Dieser Jens soll ihm Ecstasy verkauft haben.

Eine TKÜ-Abfrage der Staatsanwaltschaft ergab, dass die von Roman benannte Nummer zu einem Telefonvertrag von Jens (nehmen wir als Nachnamen Müller) Vater gehörte.

Für die Polizei und die Staatsanwaltschaft war somit klar: Jens Müller kommt nunmehr als Beschuldigter infrage, woraufhin sie meinem Mandanten den Tatvorwurf eröffneten und ihn zu einem Gespräch auf die Polizeiwache einluden. Weitere Ermittlungen wurden nicht (!) angestellt. Es wurde angenommen, dass Jens Müller Student in Würzburg ist. Es wurde nicht (!) gefragt, warum Jens Müller in der Nähe von Potsdam wohnt. Es wurde nicht (!) an der Fachhochschule in Würzburg nachgefragt, ob dort ein Jens Müller studiert. Es wurde nicht (!) ermittelt, ob sich im Handy vom Zeugen Roman mehrere Personen namens Jens befanden.

Eins war allerdings wohl klar, Jens Müller ist als Beschuldigter zu führen, da die Zeugenaussage von Roman und die TKÜ-Abfrage ausreichten, um Jens Müller zu beschuldigen.

Ein Beschuldigter geht zum Anwalt

Nachdem der Beschuldigte nun völlig verwundert vor mir stand und mir seine Sorgen schilderte, habe ich die Akte eingesehen und das oben beschriebene festgestellt. Aber was nun? Der Mandant konnte sich den Vorwurf nicht erklären, er kannte keinen Roman und er war auch noch nie (!) in Schweinfurt oder Würzburg. Er lebte schon immer in der Nähe von Potsdam und studiert und arbeitet in Berlin.

Nachdem ich den Mandanten lange gefragt habe, ob er sich nicht doch an einen Roman erinnern könne, kam dieser eine Stunde später auf die Idee, dass er möglicherweise mal einen Roman im Urlaub kennengelernt hat, welchem er auch seine Handnummer gegeben hat.

Glücklicherweise war wenigstens (!) die Handynummer vom Zeugen Roman in den Akten vermerkt. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger habe ich selbstverständlich das Recht, eigene Ermittlungen anzustellen, wozu auch das Befragen von Zeugen gehört. Kurzerhand rief ich also den Zeugen Roman an und fragte ihn nach den von ihm bekundeten Tatsachen. Es dauerte nicht allzu lange, das äußerte der Zeuge Roman, dass er damals mehrere Personen namens Jens in seinem Handy gespeichert hatte und er der Polizei die falsche Handynummer genannt hat. Er meinte definitiv nicht den Jens, den er damals im Urlaub kennengelernt hatte (Was bedeutet, mein Mandant hat sich richtig erinnert).

Die versehentlichen Angaben stellte der Zeuge dann auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei klar. Im Übrigen selbstverständlich auch mir gegenüber.

Ein falscher Beschuldigter

Letztendlich stellte sich nach nur einem einzigen Anruf heraus, dass mein Mandant zu unrecht Beschuldigter ist.

Diese Ermittlungen kann man selbstverständlich von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht verlangen, das wäre ja auch noch schöner…

Allerdings möchte ich auch eine Lanze für die Strafverfolgungsbehörden brechen. Nicht nur die personelle Unterbesetzung in Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten führt zu dem logischen Ergebnis, dass unter zu hohem Druck und unter zu viel Arbeit auch mehr Fehler gemacht werden. Auch dort sitzen nur Menschen und diese machen Fehler, wenn sie ihre alltägliche Arbeit nicht mehr bewältigen können, ohne dabei auf Genauigkeit zu verzichten, was allerdings keine Entschuldigung sein kann, Personen zu unrecht zu beschuldigen.

Fazit

Ein Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt für Strafrecht verteidigt keine „Verbrecher“. Ein Anwalt für Strafrecht verteidigt unsere Freiheitsrechte und unsere Rechtsstaatlichkeit.

Er sorgt dafür, dass grundrechtlich und strafrechtlich gesicherte Mindestanforderungen eingehalten werden und unschuldige Personen mit der Übermacht des Staates auf Augenhöhe stehen.

Ein Strafverteidiger hat auch dafür zu sorgen, dass selbst schuldige Personen zumindest ein faires Verfahren erhalten und das Strafrecht nicht „über den Daumen gepeilt“ angewendet wird. Das hat den Zweck, dass Willkür vorgebeugt und die Staatsmacht beschränkt und auch legitimiert wird.

Sicherlich gibt es in jeder Profession „schwarze Schafe“, aber das war immer so und wird immer so bleiben.

Die Alternative, der staatlichen Gewalt keine Gegenposition zu bieten, ist eine Vorstellung, mit der ich nicht schlafen gehen möchte. Es ist unablässlich, dass es neben den Strafverfolgungsbehörden auch Strafverteidiger gibt. Nur so kann annähernd gewährleistet werden, dass es ein ausgewogenes System gibt, in welchem wir alle leben können und wollen. Nur so kann es gewährleistet werden, dass das staatliche Gewaltmonopol auch weiterhin legitimiert werden kann.

Die Legitimation und das Vertrauen in unser System, insbesondere in das System der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit kann nur durch gegenstreitende Interessen gehalten werden. Dies dürfte heutzutage von enormer Wichtigkeit sein, sodass sich gewisse, leider oftmals vergessene, Fehler nicht wiederholen.


Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

  • Telefon: 0331 235 335 92
  • E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
  • Adresse:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

14469 Potsdam

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