In einem kürzlich geführten Strafverfahren war ein Polizeibeamter zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen, welcher bei meinem Mandanten eine Durchsuchung durchgeführt hat, die jedoch keinerlei Beweismaterial für die vorgeworfene Tat erbringen konnte. Im Gegenteil, die Durchsuchung hat vielmehr gezeigt, dass mein Mandant die ihm vorgeworfene Tat gerade nicht begangen hat. Die Beamten fanden weder Tatwerkzeuge noch Tatbeute bei meinem Mandanten und das kurz nach der vorgeworfenen Tatzeit.
Die Aussage des Polizeibeamten
Der Beamte hat sich innerhalb der Hauptverhandlung dann u. a. folgendermaßen geäußert:
„Wir haben bei der Durchsuchung nicht gefunden, leider. Aber ich kann mich erinnern, dass das Auto des Angeklagten sehr sehr unaufgeräumt war.“
Ein Polizeibeamter aus einer anderen Zeit?
Geht’s noch? Der Polizeibeamte findet es also schade („leider“), dass es keine Straftat gab und wenn das schon nicht, dann sollte doch wenigstens die Art und Weise geahndet werden, wie mein Mandant sein Auto aufzuräumen pflegt?
Manchmal muss man sich schon fragen, in welcher Zeit einige Menschen eigentlich leben (wollen).Wenn es zu bedauern ist, dass rechtsstaatliche Ermittlungsmethoden keinerlei Beweis erbringen konnten und ein Polizeibeamter zum Ausdruck bringt, dass er doch soooo gerne eine Verurteilung sehen würde, dann schleicht sich bei mir die Idee einer vergangenen Zeit ein, welche ich jedenfalls niemals erleben möchte.
Aber damit nicht genug. Nachdem der Polizeibeamte dann gemerkt hat, dass es auf einen Freispruch hinaus laufen wird, tritt er auch noch nach. Ein unaufgeräumtes Auto sollte nach Ansicht des Polizeibeamten also auch am besten noch geahndet werden. Naja, Ordnung muss sein, nicht wahr?
Dass sich ein Polizeibeamter vor der Hauptverhandlung, auf dem Flur des Verhandlungssaals noch angeregt mit dem Hauptbelastungszeugen und angeblichen Opfer freundschaftlich und angeregt austauscht, rundet die möglicherweise leicht voreingenommene Haltung ab.
Fazit
Am Ende lautete das Urteil Freispruch.
Glücklicherweise war das Gericht nicht der Gesinnung, die ein Polizeibeamter gerne gesehen hätte. Dazu muss man aber sagen, dass das Gericht auch erst nach vehementer Verteidigung und Befragung der Zeugen zu überzeugen war.
Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:
- Telefon: 0331 235 335 92
- E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
- Adresse:
Anwaltskanzlei Göde
Jägerallee 28
14469 Potsdam