Seit dem 01. April 204 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – KCanG – in Kraft getreten.
Aber was ist nun eigentlich genaur erlaubt und was nicht?
Konsum von Cannabis
Grundsätzlich ist der Konsum von Cannabis seit dem 01. April 2024 gestattet. Ausnahmen ergeben sich dabeiaus § 5 KCanG. Demnach darf nicht in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren konsumiert werden. Auch darf nicht in Sichtweite von Schulen, Kitas, Sportstätten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder und/oder Jugendliche aufhalten konsumiert werden und nicht in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Besitz von Cannabis
Es gilt, dass Personen ab 18 Jahren gemäß § 3 Absatz 1 KCanG 25 Gramm Cannabis überall besitzen und beisichführen dürfen. Hierbei handelt es sich um 25 Gramm im getrockneten Zustand.
Darüber hinaus ist es gemäß § 3 Absatz 2 KCanG am Wohnsitz oder an dem Ort, an dem man seine gewöhnlichen Aufenthalt hat, erlaubt, bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen. Auch ist es erlaubt, bis zu drei Pflanzen pro Person zu besitzen. Insgesamt darf der Wet von 50 Gramm nicht überstiegen werden.
Anbau von Cannabis
Für den Anbau benötigt man in der Regel Saatgut. Gemäß § 4 KCanG ist es erlaubt, Cannabissamen zu besitzen und zu erwerben, wenn diese nicht für unerlaubten Anbau bestimmt sind.
Die Vorschriften für den Eigenanbau finden sich ab §§ 9 KCanG. Danach ist es Personen ab 18 Jahren erlaubt, an ihrem Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, bis zu drei Pflanzen anzubauen. Dies gilt pro Person, nicht pro Haushalt.
Selbst angebautes Gras darf jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden!
Strafbarkeiten und Bußgeldvorschriften
Selbstverständlich kann man sich im Zusammenhang mit Cannabis weiterhin strafbar machen bzw. sich ordnungswidrig verhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die oben genannten Mengen überschreitet. Darüber hinaus finden sich sämtliche Vorschriften zur Strafbarkeit und zu Ordnungswidrigkeiten ab den §§ 34 ff. KCanG.
Fazit
Seit dem 1. April hat sich einiges geändert und viele erlaubt. Vorsichtig sollte man jedoch weiterhin bleiben, denn noch immer kann es zu Strafverfahren oder Bußgeldverfahren kommen. In diesem Fall sollte man sich nach wie von einem Strafverteidiger bearten bzw.verteidigen lassen.
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