Ein kürzlich von mir geführtes Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam, es handelte sich um den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bzw. betrunken Fahrrad- oder Autofahren, gibt mir Anlass, auf einige wichtige Punkte hinzuweisen.
Zwar ist es gelungen, dass das Verfahren gegen meinen Mandanten eingestellt wurde und dieser somit ohne jegliche strafrechtliche Konsequenz bleibt. Dennoch sollte man sich vorsehen, wenn man etwas getrunken hat und sich anschließend aufs Fahrrad schwingt oder gar mit dem Auto fahren möchte.
Grundsätzliches zum betrunken Fahrrad-Autofahren (Trunkenheit im Verkehr)
Wir alle wissen, dass es kein Kavaliersdelikt ist, wenn man betrunken Auto fährt. Alkohol am Steuer wird durch sämtliche Gerichte rasch geahndet. Die Rechtsprechung sieht es in solchen Fällen als angemessen an, dass ein Autofahrer mit einem Promillewert von über 1,1 Promille als fahruntüchtig gilt – sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit – und er sich schon allein wegen des hohen Promillewertes wegen Trunkenheit im Verkehr – § 316 StGB – strafbar macht.
Hat ein Kfz-Führer einen Blutalkoholgehalt zwischen 0,3 bis 1,1 Promille, so spricht man von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Zur Straftat wird eine solche Fahrt, wenn zu der Alkoholisierung weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, z.B. Schlangenlinien fahren, Spur nicht halten können etc. 0,3 Promille sind schnell erreicht, daher ist es ratsam, niemals betrunken zu fahren und das Auto besser stehen zu lassen. Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt sind oftmals schwerwiegend.
Für Fahrradfahrer gelten andere Grenzwerte!
Wer sich betrunken aufs Fahrrad setzt, muss ab einem Blutalkoholgehalt bzw. Promillewert von 1,6 Promille in jedem Fall damit rechnen, dass er sich strafbar macht, denn dann gilt ein Fahrradfahrer als absolut fahruntüchtig.
Fährt ein Fahrradfahrer unter der Grenze von 1,6 Promille, so gilt das oben zu Kfz-Führern Geschriebene. Es müssen weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, um eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu begründen.
Achtung ! Änderung der StPO seit 24.08.2017
Vor dem 24.08.2017 galt der Grundsatz, dass für eine Blutentnahme – gemäß § 81 a StPO – eines betrunken gefahrenen Fahrradfahrers oder Autofahrers stets eine richterliche Anordnung benötigt wurde, um einer Person Blut entnehmen zu dürfen. War ein Richter nicht erreichbar, mussten Polizeibeamte zumindest versuchen einen Staatsanwalt zu erreichen, damit dieser eine Blutentnahme anordnet.
Nur in seltenen Fällen war es den Polizeibeamten selbst gestattet eine Blutentnahme anzuordnen – nämlich wenn Gefahr im Verzug vorlag. Eine solche liegt vor, wenn der Ermittlungszweck gefährdet wird und daher ein rasches Handeln notwendig war. Aufgrund von allgemein anerkannten Rückrechnungsmethoden und aufgrund dessen, dass oftmals ein richterlicher bzw. staatsanwaltlicher Eildienst eingerichtet wurde, konnte eine Gefahr im Verzug bei Trunkenheitsfahrten eher selten bejaht werden.
Seit dem 24.08.2017 (!) und damit für alle Fälle nach dem 24.08.2017, in denen eine Person betrunken auf dem Fahrrad oder im Auto angetroffen wird, gilt: Jeder Polizeibeamte darf nunmehr eine Blutentnahme anordnen, ohne vorher auch nur den Versuch unternehmen zu müssen, eine richterliche Anordnung einzuholen!
Kritik
Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt bleibt einem bei solchen Gesetzesänderungen „die Spucke“ weg. Ein körperlicher Eingriff ohne gerichtliche Kontrolle ist eine weitere Beschränkung unserer Grundrechte und mitbekommen hat es eigentlich niemand.
Natürlich gibt es wieder eine große Zahl von Menschen, die meinen, dass es doch nur vernünftig ist und dass man gefälligst nicht betrunken Auto und Fahrrad zu fahren hat. Ich meine, wir sollten uns nicht täuschen lassen, von vermeintlich kleinen Änderungen und damit einhergehender Aushöhlung unserer Grundrechte.
Sehr treffend kritisiert Burhoff – ehemals Richter am Oberlandesgericht Hamm – die Abschaffung des Richtervorbehalts auf seiner Homepage.
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Mein Onkel ist mit dem Fahrrad von der Kneipe nach Hause gefahren. Bei einer Kontrolle wurde 1,3 Promille gemessen. Danke für den Tipp, dass man sich erst strafbar macht, wenn man Schlangenlinie fährt oder die Spur nicht halten kann. Ich werde ihm raten, sich einen Anwalt für Strafrecht aufzusuchen.