Polizeiliche Vorladung erhalten?

Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, ist entweder – als Beschuldigter – in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten, oder soll – als Zeuge – über Tatsachen vernommen werden, welche zur Aufklärung einer Straftat dienen können.

Vorladung als Beschuldigter / Beschuldigte

Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Diese Möglichkeit sollten Beschuldigte auch grundsätzlich nutzen. Wer sich ohne anwaltlichen Beistand einer Vernehmung durch geschulte Ermittlungspersonen aussetzt, hat im Nachhinein meist das Nachsehen. Angaben, die während der polizeilichen Vernehmung getätigt werden, sind im weiteren Verfahren nur noch schwer zu korrigieren. Die Polizei hat einen immensen Wissensvorsprung, da die Beamten die Ermittlungsakte kennen und für ihre Ermittlungen nutzen werden. Wer eine polizeiliche Vorladung – als Beschuldigter – erhalten hat, sollte daher zunächst einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Dieser wird für Sie gegebenenfalls Akteneinsicht nehmen und dann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Vorladung als Zeuge

Vorsicht (!): Auch Zeugen können eine polizeiliche Vorladung erhalten. Durch eine Gesetzesänderung sind Zeugen seit Ende 2017 gemäß § 163 Abs. 3 StPO verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Nicht selten kommt es vor, dass Polizeibeamte eine als Beschuldigte infrage kommende Person zunächst als Zeugen vorladen. Damit wird der zunächst als Zeuge benannte Beschuldigte gesetzlich gezwungen, der Vorladung nachzukommen. „Plötzlich“ stellt sich während der Zeugenvernehmung dann heraus, dass der Zeuge als Beschuldigter in Betracht kommt. In einer derartigen Situation sitzt man in der Zwickmühle, da man den Ermittlungspersonen dann bereits alleine „Auge in Auge“ gegenübersteht und die zunächst als Zeuge getätigten Angaben sich bereits negativ auf die Beschuldigtenstellung auswirken können. Auch – als Zeuge einer Straftat – gilt daher: Zunächst einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. einen Strafverteidiger kontaktieren! So vermeiden Sie es, von professionell geschulten Ermittlungspersonen „übers Ohr gehauen“ zu werden.

Fazit

Letztendlich ist festzuhalten: Wer eine polizeiliche Vorladung erhalten hat, sollte dieser grundsätzlich nicht ohne anwaltlichen Beistand folge leisten.


Kontaktdaten Rechtsanwalt und Strafverteidiger Göde:

  • Telefon: 0331 235 335 92
  • E-Mail: info@anwaltskanzlei-potsdam.de
  • Adresse:

Anwaltskanzlei Göde

Jägerallee 28

14469 Potsdam

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