Revision in Strafverfahren I Rechtsmittel

Neben der Berufung können Urteile auch mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden. Die Revisionsvorschriften ergeben sich aus den §§ 333 – 358 StPO.

Wann ist Revision zulässig?

Revision kann gegen alle Urteile der 1. und 2. Instanz eingelegt werden (§§ 333, 335 StPO), das heißt das Revisionsverfahren kann gegen Urteile der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte geführt werden.

Wo und wann (Frist) ist Revision einzulegen?

Die Revision in Strafverfahren muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten werden soll. Sie kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 341 StPO).

ACHTUNG: Die Revisionseinlegung muss innerhalb von 1 Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen. Die Rechtsmittelfrist muss unbedingt beachtet werden, da das Urteil sonst rechtskräftig werden kann.

Was bewirkt die Revision im Strafverfahren?

Die Revisionseinlegung hemmt die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils, daher kann das Urteil während der Dauer der Revisionsinstanz nicht vollstreckt werden (§ 343 StPO).

Die Revisionsinstanz ist anders als das Rechtsmittel der Berufung keine Tatsacheninstanz. In der Revision geht es um die Auslegung des Rechts, weshalb neue Beweismittel grundsätzlich nicht erhoben werden. Eine Überprüfung des bereits festgestellten Sachverhalts erfolgt in der Regel auch nicht.

Das Revisionsverfahren ist zum einen ein höchst formelles Rechtsmittel. Häufig werden durch die Revision die sogenannten Formfehler zur Überprüfung gestellt, also Verfahrensfehler der Vorinstanz. Andereseits kann in der Revision auch die sogenannte Sachrüge erhoben werden. Hierbei wird die Auslegung des materiellen Rechts beanstandet (z.B. liegt bereits ein Raub vor oder doch nur ein einfacher Diebstahl).

Ist die Revision in Strafverfahren ein Risiko?

Erfolgt die Revisionseinlegung lediglich vom Angeklagten bzw. seinem Verteidiger oder legt die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Revision ein, so darf das Revisionsurteil nicht schlechter ausfallen, als das Urteil der Vorinstanz (§ 358 StPO), sogenanntes Verschlechterungsverbot.

Allerdings kann es auch den Fall geben, dass die Staatsanwaltschaft Revision zuungunsten des Angeklagten einlegt. Dann besteht die Möglichkeit, dass das Revisionsurteil schlechter ausfallen kann.

Vorsicht ist auch im Hinblick auf die Straffolge geboten. Wurde in der Vorinstanz Freiheitsstrafe verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 StPO ), so kann diese Entscheidung auch in die jeweils andere Richtung ausschlagen. Es will daher gut überlegt sein, ob und inwiefern Revision eingelegt wird.

Ist ein Strafverteidiger notwendig?

Da die Revisionsinstanz in Strafsachen ein kompliziertes Verfahren darstellt, in dem viele Fehler gemacht werden können, sollte in jedem Falle ein Strafverteidiger beauftragt werden. Dieser kann entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang die Revisionseinlegung ökonomisch ist.

Lassen Sie sich in der Revisionsinstanz stets von einem guten Strafverteidiger unterstützen. So werden Sie das bestmögliche Ergebnis bis hin zu einem Freispruch erreichen können.

Sollten Sie Fragen zum Revisionsverfahren in Strafsachen haben oder wollen Sie mich für Ihre Revisionsinstanz beauftragen, dann können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.

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