„Opferanwalt- vertretung“ / Nebenklagevertretung

Hört man den Begriff Strafverteidiger oder Anwalt für Strafrecht, denkt man zunächst an die Verteidigung von Beschuldigten, nicht jedoch an den sogenannten „Opferanwalt“ bzw. Nebenklagevertreter.

Strafverteidiger sind jedoch auch von enormer Wichtigkeit, wenn „Opfer“ bzw. Verletzte vor Gericht einen Beistand bzw. einen sogenannten „Opferanwalt“ benötigen.

Welche Rechte hat das Opfer?

Als Verletzter bzw. „Opfer“ einer Straftat besteht gemäß §§ 395 ff. StPO die Möglichkeit, sich als Nebenkläger – also sozusagen als weiterer Ankläger neben der Staatsanwaltschaft – dem Verfahren anzuschließen. Wann es möglich ist, sich als Nebenkläger anzuschließen bestimmt der Katalog des § 395 StPO. Unter anderem berechtigen Delikte aus dem Bereich der Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB), Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 174 ff. StGB) und selbstverständlich auch Tötungs- oder Morddelikte (§ 211 ff. StGB) zum Anschluss als Nebenkläger.

Durch den Anschluss als Nebenkläger hat der „Verletzte“ gewichtige Rechte während eines Strafprozesses, welcher er durch einen „Opferanwalt“ auch ausüben kann. Er hat, auch wenn er gleichzeitig als Zeuge fungiert, ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung. Er hat das Recht Beweisanträge zu stellen, Sachverständige zu beauftragen, Befangenheitsanträge zu stellen und ihm steht ein Fragerecht zu.

Opferanwalt – Wer trägt die Kosten?

Im Falle der Verurteilung des Angeklagten hat dieser auch die Kosten des Nebenklägers zu tragen. So hat der Nebenkläger kein Kostenrisiko, auch nicht für die Beauftragung seines Strafverteidigers bzw. Nebenklagevertreters („Opferanwalt).


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